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1.100 Ra 2015/08/0175; VwGH; 2. März 2017 – bearbeitete Version
Um beurteilen zu können, ob eine Nebentätigkeit „wirtschaftlich untergeordnet“ ist, ist diese der land(forst)wirtschaftlichen Haupttätigkeit – somit der Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb nach dem BSVG, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 erster Satz BSVG begründet – gegenüberzustellen. Die Frage, ob eine „wirtschaftliche Unterordnung“ im genannten Sinn vorliegt, stellt sich jedoch erst, wenn die infrage stehende Tätigkeit – im vorliegenden Fall das „Lasern von Äpfeln“ – nicht ohnehin als Urproduktion Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes und als solche von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 erster Satz BSVG mitumfasst ist.