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1.83 Ra 2016/04/0046; VwGH; 18. Mai 2016 – bearbeitete Version
§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verweist als Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf die Verurteilung wegen strafbaren Handlungen nach § 13 Abs 1 und 2 GewO 1994, wobei diese jedoch weder während Ausübung des Gewerbes begangen worden sein müssen, noch ein Zusammenhang zwischen Tatmotiv und Gewerbeausübung bestehen muss.
Auch der Ausspruch einer bedingten Strafnachsicht ist für die Prognose, die die Gewerbebehörde unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eigenständig zu erstellen hat, unerheblich. Das Wohlverhalten des Betroffenen seit Deliktsbegehung ist jedoch zu berücksichtigen und bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren ist näher zu erörtern, weshalb trotz der günstigen Prognose des Strafgerichts die Voraussetzung der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gegeben sind.