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Judikatur | Entscheidung

1.97 Ra 2016/04/0128; VwGH; 21. Dezember 2016 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2016/04/0128 | Gericht: VwGH vom 21.12.2016

Bei der Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit § 74 Abs 1 GewO 1994 ist auf Art und Zweckbestimmung der Betriebsanlage Bedacht zu nehmen. Dabei ist wesentlich, dass eine Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 regelmäßig zu dienen bestimmt ist, (sohin eine gewerbliche Betriebsanlage) dann vorliegt, wenn sie in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen.

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