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Judikatur | Entscheidung

1.99 Ra 2016/05/0026; VwGH; 16. Februar 2017 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2016/05/0026 | Gericht: VwGH vom 16.02.2017

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig.

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