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Dokument-ID: 1050095
1.122 Ra 2017/04/0056; VwGH; 22. Mai 2019 – bearbeitete Version
§ 4 GewO ist Teil jener Bestimmungen der Gewerbeordnung, die deren Geltungsbereich zum Gegenstand haben.
Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 Abs 1 GewO) ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung – etwa durch eine Straße – der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden.