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Judikatur | Entscheidung

1.107 Ra 2017/04/0057; VwGH; 26. September 2017 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2017/04/0057 | Gericht: VwGH vom 26.09.2017

Eine gewerbliche Betriebsanlage liegt dann vor, wenn sie in der Absicht errichtet wurde, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Von einer „längeren Zeit“ ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einrichtung, mit der das Gastgewerbe ausgeübt wird, von vornherein auf unbestimmte Zeit aufgestellt und betrieben wird und eben nicht für eine bestimmte Zeit aufgestellt und nach Beendigung der Ausübung des Gastgewerbes wieder beseitigt wird. Dabei ist Art und Zweckbestimmung der Anlage entscheidend. Diese Sichtweise wurde durch den Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 96/2017 bestätigt.

Der provisorische Charakter der Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes (Auf- und sodann Abbau für jede Veranstaltung) kann etwa dadurch relativiert werden, dass der in kürzeren Abständen wiederkehrenden Ausübung des Gewerbes eine ständige Geschäftsbeziehung mit einem oder mehreren Unternehmen zugrunde liegt, oder Werbeaktivitäten gesetzt werden, die darauf hindeuten, dass das Gewerbe in kürzeren Abständen und somit nicht nur vorübergehend, sondern auf längere Zeit ausgeübt werden soll. Auch in diesen Fällen ist bereits vom Vorliegen einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 74 Abs 1 GewO 1994 auszugehen.

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