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Dokument-ID: 1012550
1.108 Ra 2017/04/0082; VwGH; 23. Oktober 2017 – bearbeitete Version
Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden.