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Dokument-ID: 1012552
1.110 Ra 2017/04/0088; VwGH; 29. Jänner 2018 – bearbeitete Version
Nach der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 25 GewO 1994 sind bestimmte, an sich dem Gastgewerbe vorbehaltene (und damit gewerbliche) Tätigkeiten von der GewO 1994 ausgenommen. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Veranstaltungen (sogenannte „kleine Vereinsfeste“) ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem dort angeführten Rahmen und Umfang erlaubt, auch wenn eine Ertragsabsicht nach § 1 Abs 2 und 6 GewO 1994 vorliegt.