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1.114 Ra 2017/04/0115; VwGH; 8. August 2018 – bearbeitete Version
Durch die Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO wird ein Verfahren eingeleitet, das nach § 345 Abs 6 GewO jedenfalls mittels Bescheid zu beenden ist.
Eine Einschränkung der Anzeige bedeutet nicht, dass die Anzeige als bereits ursprünglich im eingeschränkten Umfang eingebracht anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Gegenstand des antragsbedürftigen Verfahrens durch das Anbringen festgelegt ist und somit der Antragsteller (hier Anzeiger) bestimmt, was Gegenstand des Verfahrens ist, bzw dass es dem Einschreiter unbenommen ist, seine Anzeige vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen einzubringen. Ausgehend davon spricht aber nichts gegen eine Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner angezeigter, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen.