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1.124 Ra 2017/04/0130; VwGH; 26. Juni 2019 – bearbeitete Version
Vor dem Hintergrund des § 3 Industrieunfallverordnung 2015 (IUV 2015) kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Sicherheitskonzept, zu dessen Erstellung ein Betriebsinhaber gemäß § 84e GewO verpflichtet ist, eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) darstellt, weil der Inhalt des Sicherheitskonzeptes gemäß § 3 IUV 2015 die Maßnahmen festlegen soll, die zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind. Damit handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltgüter.