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1.123 Ra 2017/05/0040; VwGH; 28. Mai 2019 – bearbeitete Version
Abs 1 Z 2 GewO ist einerseits maßgeblich, dass diese nebengewerbliche Tätigkeit mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbunden und gegenüber der Land- und Forstwirtschaft untergeordnet sein muss. Andererseits gibt es aber eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des „Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft“. Diese absolute Grenze ist dort anzunehmen, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils infrage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird.