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Dokument-ID: 1050054
1.117 Ra 2018/03/0122; VwGH; 19. Dezember 2018 – bearbeitete Version
Die Erstattung von Gutachten gehört nicht zum gesetzlichen Berufsbild des Baumeisters. Daran ändert es auch nichts, dass die Verordnung über Standesregeln für das Gewerbe der Baumeister festlegt, dass sich Baumeister im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig verhalten, wenn sie (unter anderem) „im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach dem Stand der Technik erstellen“ (§ 4 Z 8 GewO).