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1.119 Ra 2018/04/0089; VwGH; 22. März 2019 – bearbeitete Version
Die in § 113 Abs 5 GewO normierte Verpflichtung zur Beiziehung eines Sachverständigen bezieht sich ausschließlich auf die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Belästigung durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes und nicht auf das Bestehen sicherheitspolizeilicher Bedenken.
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ (§ 113 GewO) erfordert das Bestehen von konkreten durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckte Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch den Widerruf einer früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben.
Sicherheitspolizeiliche Bedenken sind nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist. Sicherheitspolizeiliche Bedenken müssen weiters nicht auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein. Auch ist es nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 Abs 4 und 5 GewO rechtfertigen. Die Annahme des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken stellt schließlich keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar.