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Judikatur | Entscheidung

1.147 Ra 2018/04/0130; VwGH; 13. April 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2018/04/0130 | Gericht: VwGH vom 13.04.2021

§ 81 Abs 2 Z 11 GewO 1994 nimmt Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden, von der Genehmigungspflicht aus. Mit der durch § 81 Abs 2 Z 11 GewO 1994 geschaffenen Genehmigungsfreistellung erfolgte eine ausdrückliche Regelung für vorübergehende Änderungen. Dieser Ausnahme hätte es nicht bedurft, wenn vorübergehende Änderungen schon per se von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Änderung des § 74 Abs 1 GewO 1994 durch die Novelle BGBl I Nr 96/2017 dieses Verständnis des § 81 Abs 2 GewO 1994 verändert hätte werden sollen, liegen nicht vor.

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