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Dokument-ID: 1096589
1.142 Ra 2018/04/0198; VwGH; 15. Dezember 2020 – bearbeitete Version
Weder der „Anschlag auf dem Betriebsgrundstück“ noch der „Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern“ dient der Verständigung der Nachbarn von weiter entfernten Häusern, zumal gemäß § 356 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit auch durch persönliche Verständigung des engeren Nachbarkreises erfolgen kann.