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Judikatur | Entscheidung

1.146 Ra 2019/05/0303; VwGH; 22. März 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2019/05/0303 | Gericht: VwGH vom 22.03.2021

Den Bestimmungen des § 83 GewO 1994 und § 62 Abs 7 AWG 2002 ist zwar gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall der Auflassung der betreffenden Anlage (§ 83 GewO 1994) bzw der Betriebseinstellung (§ 62 Abs 7 AWG 2002) treffen. Während die GewO 1994 dabei jedoch in der genannten Bestimmung detaillierte Regelungen für die Auflassung (und nur für die Auflassung) einer Betriebsanlage für den Fall vorsieht, dass „der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage“ beabsichtigt, die von einer Anordnung an diesen „auflassenden Anlageninhaber“ hinsichtlich der für diesen Fall zu treffenden Vorkehrungen (Abs 1) über eine Anzeige der Auflassung (Abs 2) bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die getroffenen Vorkehrungen ausreichend sind (Abs 6), reichen, enthält das AWG 2002 ein vergleichbares Verfahren nicht; daran ändert auch nichts, dass auch das AWG 2002 eine Anzeige der Auflassung vorsieht (§ 51 Abs 2 iVm § 37 Abs 4 Z 7 leg. cit.).

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