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1.179 Ra 2020/04/0075; 23. Jänner 2023 – bearbeitete Version
Gem der Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 111/2002 ist die Möglichkeit des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen, nach Anzeige des Fortbetriebes und ex lege Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers als zur Vertretung der gem § 41 Ab. 1 Z 4 GewO 1994 fortbetriebsberechtigten Insolvenzmasse nach außen berufenes Organ an seiner Stelle eine andere Person gem § 39 Abs 1 GewO 1994 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auf diese Person zu übertragen.