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1.175 Ra 2020/04/0076; VwGH; 11. Oktober 2022 – bearbeitete Version
Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren zutage kam, dass die Betriebsanlage im Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung (§ 360 Abs 1 GewO 1994) faktisch nicht mehr betrieben worden sei, trifft die Gewerbebehörde die Verpflichtung, den hinter der faktischen Betriebseinstellung stehenden Willen der Anlageninhaberin dahingehend zu erforschen, ob eine Unterbrechung im Sinne von § 80 GewO 1994 oder eine Auflassung im Sinne von § 83 leg cit vorliegt. Allenfalls muss sie notwendige Anordnungen nach den jeweils einschlägigen, die Interessen gem § 74 Abs 2 GewO 1994 jeweils berücksichtigenden Bestimmungen treffen. Für die Verfügung einer einstweiligen Maßnahme gem § 360 Abs 1 GewO 1994 bleibt vor dem Hintergrund der faktischen Betriebseinstellung kein Raum.