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Dokument-ID: 1096580
1.139 Ra 2020/04/0078; VwGH; 20. Juli 2020 – bearbeitete Version
Die Wahl des Messzeitpunktes ist ebenso wie die Wahl der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen ein Parameter, der der Fachkunde eines (hier lärmtechnischen) Sachverständigen zuzuordnen ist.
Ein Einwand des Nachbarn einer Betriebsanlage gegen die im Gutachten vorgenommene Wahl des Messpunktes (hier: für Lärmmessungen) ist nicht zielführend, wenn er nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt.