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1.140 Ra 2020/04/0087; VwGH; 24. August 2020 – bearbeitete Version
Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 leg. cit. keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen – Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder – im Rahmen des § 79 Abs 2 GewO 1994 – unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten.
Die Beurteilung, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab.