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Judikatur | Entscheidung

1.143 Ra 2020/04/0124; VwGH; 18. Jänner 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2020/04/0124 | Gericht: VwGH vom 18.01.2021

Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde – auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit – eine nachvollziehbar begründete, selbstständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 4). Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

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