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Dokument-ID: 1120076
1.163 Ra 2021/04/0001; VwGH; 18. März 2022 – bearbeitete Version
Um als Einwendung angesehen werden zu können, muss eine Stellungnahme eine Konkretisierung in Ansehung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn erkennen lassen (vgl. VwGH 10.12.2009, 2005/04/0059, mwN).
Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten.