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Judikatur | Entscheidung

1.199 Ra 2021/04/0010; VwGH; 21. November 2024 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/04/0010 | Gericht: VwGH vom 21.11.2024

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0098 [VwSlg 19.492 A/2016]).

Ob die angebotene gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, ist nicht von Relevanz, weil bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/04/0326).

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