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Judikatur | Entscheidung

1.151 Ra 2021/04/0011; VwGH; 21. Juni 2021 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/04/0011 | Gericht: VwGH vom 21.06.2021

Der Umfang der im Zusammenhang mit einer voraussichtlichen Belästigung des Nachbarn iSd § 11 Abs 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 von der Genehmigungswerberin gem § 6 Abs 2 Z 9 leg cit vorzulegenden Antragsunterlagen geht über die Vorlagepflicht des § 353 GewO 1994, die den Anschluss unter anderem einer Betriebsbeschreibung, der erforderlichen Pläne und Skizzen sowie der für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlichen technischen Unterlagen umfasst, hinaus. Da somit im Gegensatz zu § 353 GewO 1994 die Genehmigungswerberin im elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem NÖ ElWG 2005 dem Antrag eine Beschreibung und Beurteilung der – hier wesentlichen – voraussichtlichen Belästigungen unter anderem der Nachbarn durch Lärm dem Antrag anzuschließen hat, obliegt unter der Voraussetzung, dass eine projektbedingte Belästigung eines Nachbarn voraussichtlich ist, es zunächst der Genehmigungswerberin Unterlagen zum Immissionsstand, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens entspricht, der Behörde vorzulegen. In weiterer Folge hat die Behörde die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dabei kann die Behörde gem § 6 Abs 3 zweiter Satz NÖ ElWG 2005 die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

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