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Dokument-ID: 1100900
1.149 Ra 2021/04/0106; VwGH; 18. Mai 2021 – bearbeitete Version
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den – nicht getilgten – schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.