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1.157 Ra 2021/04/0111; VwGH; 12. Oktober 2021 – bearbeitete Version
Zwar unterliegen gewerbliche Betriebsanlagen nicht unbedingt und in jedem Fall der Genehmigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine solche jedoch dann gegeben, wenn nachteilige Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Für die Bejahung der Genehmigungspflicht genügt somit bereits die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, derartige Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen hervorzurufen, ohne dass es Feststellungen darüber im Einzelfall bedarf, ob solche Gefährdungen, Beeinträchtigungen und Belästigungen von der konkreten Betriebsanlage tatsächlich ausgehen; dies festzustellen und allenfalls durch entsprechende Auflagen zu verhindern, ist Sache des Genehmigungsverfahrens selbst.