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Dokument-ID: 1112675
1.161 Ra 2021/04/0112; VwGH; 8. Februar 2022 – bearbeitete Version
Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine fallbezogene Beurteilung zugrunde und ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich. Was die konkrete Anzahl der Vorfälle angeht, hat der VwGH festgehalten, dass § 113 Abs 5 GewO 1994 ein Durchschnittskalkül (gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes) nicht kennt.