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1.196 Ra 2021/04/0132; VwGH; 3. September 2024 – bearbeitete Version
Da gem § 81 Abs 1 GewO nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs 2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.
Die Betriebsbeschreibung (§ 353 GewO) muss insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und die Betriebsbeschreibung muss so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0007).
Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben.