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Judikatur | Entscheidung

1.169 Ra 2021/04/0192; VwGH; 11. Juli 2022 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2021/04/0192 | Gericht: VwGH vom 11.07.2022

Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.

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