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1.172 Ra 2022/04/0091; VwGH; 7. September 20222 – bearbeitete Version
Das Wesen einer Auflage – dabei handelt es sich um eine Nebenbestimmung eines Bescheides, die eine Willensäußerung der Behörde darstellt und dem Hauptinhalt des Bescheidspruches beigefügt wird – besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden Bescheid auch konkrete belastende Gebote oder Verbote verbunden werden. Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechtes für den Fall dessen Inanspruchnahme zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, verpflichtet.
Dem Betriebsinhaber steht es nicht zu, von sich aus von den behördlich vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen und diese etwa durch alternative Maßnahmen zu ersetzen.