© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1203029

Judikatur | Entscheidung

1.201 Ra 2023/03/0150; VwGH; 13. Dezember 2024 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2023/03/0150 | Gericht: VwGH vom 13.12.2024

Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des § 91 Abs 2 GewO auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. (…) Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse (vgl § 20 GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung.

Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.

Die Aufforderung zur Entfernung maßgebender Personen nach § 91 Abs 2 GewO stellt ein gelinderes Mittel zur sofortigen Konzessionsentziehung dar. Mit der Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, kann das Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden. Eine solche Aufforderung ist nicht weiter sanktioniert, insofern ist der Alleingesellschafter auch nicht unmittelbar gezwungen, sein Eigentum aufzugeben. Eine Nichtbefolgung der Aufforderung muss allerdings zur Entziehung der Konzession führen, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Zur Erhaltung der Konzession, so auch des Geschäftsbetriebes und der damit verbundenen wirtschaftlichen Werte, besteht somit die Möglichkeit des Alleingesellschafters, sich – etwa durch Verkauf des gesamten oder eines Teils seines Geschäftsanteils – von seiner maßgebenden Position in der juristischen Person zu trennen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop