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Dokument-ID: 1203028
1.200 Ra 2023/04/0022; VwGH; 10. Dezember 2024 – bearbeitete Version
Für den VwGH ist kein Grund ersichtlich, warum die aus Anhang 4 zur DVO 2008 resultierende Vorgabe, dass die grundlegende Charakterisierung von Abfällen durch eine (nach dem AkkG 2012) akkreditierte Inspektionsstelle vorzunehmen ist, nicht als berufsrechtliche Regelung angesehen werden sollte. Darauf, dass die GewO gemäß der Ausnahmebestimmung in ihrem § 2 Abs 1 Z 10 auf die Tätigkeit akkreditierter Stellen nicht anzuwenden ist, kann es für die Beurteilung, ob es sich um eine der Befugnis zuzuordnende Eignungsanforderung handelt, nicht ankommen.