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1.213 Ra 2024/04/0330; VwGH; 15. Mai 2025 – bearbeitete Version
Dass es zur Durchführung der Maßnahmen nach § 336 GewO eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedürfte, ist dem Wortlaut des § 336 GewO nicht zu entnehmen. Dies stünde auch der zweckentsprechenden Mitwirkung an der Vollziehung der genannten Bestimmungen entgegen, weil dadurch die Möglichkeit eines Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes – und damit auch deren Möglichkeit zur Setzung einer der in § 336 GewO vorgesehenen Maßnahmen – auf jene Fälle reduziert würde, von denen die Gewerbebehörde bereits Kenntnis hat.
§ 338 Abs 1 GewO berechtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Aufforderung des Vorweises und der Aushändigung zur Einsichtnahme der für die Gewerbeausübung maßgebenden Urkunden, wenn und soweit ihr Einschreiten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 336 GewO erfolgt. Dem steht die Duldungs- und Auskunftspflicht des Betriebsinhabers gemäß § 338 Abs 2 GewO gegenüber.