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1.212 Ra 2024/04/0379; VwGH; 30. April 2025 – bearbeitete Version
Im Rahmen der Äquivalenzprüfung nach § 373d GewO wird die vom Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat erworbene und von ihm gemäß § 373d Abs 1 iVm § 373d Abs 2 und § 373f Abs 1 GewO nachzuweisende Berufsqualifikation mit dem in Österreich geforderten Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes verglichen. Einer solchen Äquivalenzprüfung steht die Richtlinie 2005/36/EG nicht entgegen (mwN).
Gem § 373d Abs 8 GewO hat die Äquivalenzprüfung innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen. Sie setzt somit die vollständige Vorlage der Unterlagen durch den Antragsteller voraus. Welche Unterlagen ein Anerkennungswerber zur Durchführung einer Äquivalenzprüfung der Behörde vorzulegen hat, wird in der GewO nicht konkret festgelegt. Den Antragsteller trifft, soweit er dazu in der Lage ist, gemäß § 373d Abs 8 GewO iVm § 373f Abs 1 GewO und Art 50 sowie Anhang VII Z 1 lit b der Richtlinie 2005/36/EG die Pflicht, auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Dauer und den Inhalt der Ausbildung in Bezug auf die vom Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Berufsqualifikation zwecks Durchführung der Äquivalenzprüfung beizubringen.
Gem § 373d Abs 3 GewO ist bei der Äquivalenzprüfung allgemein wesentlich, ob bei Fächern, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die nach der GewO geforderte Ausbildung des anzuerkennenden Berufs ist, bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt zwischen der Ausbildung des Anerkennungswerbers im Herkunftsmitgliedstaat und der in Österreich geforderten Ausbildung bestehen. Es kommt somit der Dauer und dem Inhalt der Ausbildungsfächer der für die vom Anerkennungswerber im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Bedeutung zu.