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1.214 Ra 2025/03/0011; VwGH; 22. Mai 2025 – bearbeitete Version
Die Annahme, der Gewerbetreibende besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr (vgl § 87 Abs 1 Z 3 GewO), ist gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die in Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (VwGH 27.07.2023, Ra 2023/04/0090).
Das (versuchte) Hinwegtäuschen über die finanzielle Leistungsfähigkeit der gewerbeberechtigten Gesellschaft bei der angestrebten Konzessionserweiterung (§ 5 GelVerkG) stellt einen Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO dar.