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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

Überblick

§ 94 GewO enthält eine taxative Auflistung der reglementierten Gewerbe. Im Anschluss an jene Bestimmungen, in welchen Näheres zu einzelnen reglementierten Gewerben normiert ist (§§ 98 bis 149 GewO), fasst das Gesetz in § 150 GewO Rechte (bzw den Vorbehaltsbereich) verschiedener reglementierter Gewerbe zusammen. Dabei handelt es sich

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