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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Reglementierte Gewerbe

Allgemeines zur Einteilung der Gewerbe

Die GewO unterscheidet hinsichtlich der Gewerbeausübung bzw des Gewerbezugangs grundlegend zwischen

  • reglementierten Gewerben (§§ 16 ff und 94 ff GewO),
  • freien Gewerben (§ 5 Abs 2 GewO) und
  • Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang (§ 31 GewO).

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