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Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen
(ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1–4)
RICHTLINIE DES RATES vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (74/556/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 235,
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, • [Fußnote: ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.] insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3,
gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, • [Fußnote: ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62.] insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, • [Fußnote: ABl. Nr. C 63 vom 28.5.1969, S. 21.]
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, • [Fußnote: ABl. Nr. C 10 vom 27.1.1970, S. 23.]
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist und ob gegebenenfalls bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden sollen; ferner sehen einige Richtlinien des Rates über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, vor, daß Richtlinien über eine gegenseitige Anerkennung erlassen werden sollen.
Insbesondere die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) • [Fußnote: ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64.] und die Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungsmittel- und Genußmittelgewerbe (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) • [Fußnote: ABl. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 12.] schließen die Verwendung von Giftstoffen bei der Ausübung der von ihnen erfassten Tätigkeiten nicht aus; die in diesen Richtlinien vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten daher auch für diese Verwendung, wenn diese zu der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gehört.
Für die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und die Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, verlangen einige Mitgliedstaaten von der Person, die eine dieser Tätigkeiten ausübt, manchmal den Nachweis über bestimmte Fähigkeiten, welcher durch Titel oder Diplome zu erbringen ist; andere Mitgliedstaaten dagegen verlangen von dem Betreffenden keine besonderen Voraussetzungen, sondern unterwerfen lediglich den Umgang mit oder die Aufbewahrung von Giftstoffen besonderen Bedingungen; infolgedessen ist es nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der unterschiedlichen Behandlung vorzunehmen; diese Koordinierung muß später erfolgen.
Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die betreffenden Tätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind; damit soll insbesondere vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Tätigkeiten von keinerlei Bedingungen abhängig gemacht wird.
Um etwaigen Schwierigkeiten vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmestaaten, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als dem Aufnahmestaat während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für die Aufnahme anerkennen; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen in Anbetracht der gefährlichen Wirkung verlangt werden, die die Giftstoffe auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit entweder direkt oder über die Umwelt ausüben können.
Auf Grund der unterschiedlichen Eigenschaften der Giftstoffe und des unterschiedlichen Grads der Toxizität, die diese Stoffe entweder direkt oder über die Umwelt für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit haben, können Kenntnisse über die Wirkungen eines der genannten Stoffe oder Erfahrungen im Umgang mit diesen vernünftigerweise nicht genügen, um auf eine gleiche Befähigung für die Verteilung oder die berufliche Verwendung der anderen oder aller Giftstoffe zu schließen; der Aufnahmestaat muß daher die Möglichkeit behalten, die Anwendung der Übergangsmaßnahmen auf Erzeugnisse zu beschränken, die aus den gleichen aktiven Stoffen bestehen oder entweder direkt oder über die Umwelt eine ähnliche Wirkung auf die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit haben.
Insofern die Mitgliedstaaten allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auch von einem Lohn- und Gehaltsempfänger für die Aufnahme dieser Tätigkeiten verlangen, muß diese Richtlinie auch auf diesen Personenkreis angewendet werden, um in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft • [Fußnote: ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.] ein Hindernis für die Freizuegigkeit zu beseitigen.
Aus demselben Grund müssen die für den Nachweis über Zuverlässigkeit und Konkursfreiheit vorgesehenen Bestimmungen auch auf die Lohn- und Gehaltsempfänger angewendet werden.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht worden sind -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: