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1.74 Ro 2014/04/0034; VwGH; 18. März 2015 – bearbeitete Version
Nachbarn haben im Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen. Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu.