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1.105 Ro 2015/04/0007; VwGH; 18. August 2017 – bearbeitete Version
Anders als § 18 GewO 1994 in Bezug auf das Vorliegen eines (formalen) Befähigungsnachweises sieht § 19 GewO 1994 jedenfalls eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung vor. Dass eine solche auch losgelöst von einem Anmeldeverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus § 365a Abs 2 Z 10 GewO 1994 ableiten: Diese Bestimmung wurde im Zuge der Einführung des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und der dabei erfolgten Ergänzung der einzutragenden Daten über natürliche Personen durch die Novelle BGBl I Nr 18/2015 eingefügt. Gemäß § 365a Abs 2 Z 10 GewO 1994 sind bestimmte Daten über natürliche Personen in das GISA einzutragen, bei denen „ein Verfahren auf Feststellung der individuellen Befähigung“ geführt wurde und „die nicht nach Abs 1 einzutragen sind“. Nach § 365a Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde natürliche Personen in das GISA einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind.