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1.102 Ro 2016/04/0008; VwGH; 11. Mai 2017 – bearbeitete Version
Nach der Rechtslage vor der GewO-Novelle BGBl I Nr 48/2015 erforderte die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes uneingeschränkt das Vorliegen eines Bedarfes (§ 121 Abs 1 Z 4 GewO 1994) und der Anmelder durfte mit (jeglicher) Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach § 340 Abs 2 GewO 1994 beginnen (§ 125 Abs 4 GewO 1994). Demgegenüber wird in der mit der Novelle BGBl I Nr 48/2015 geschaffenen Neuregelung zwischen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des § 120 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994) und nicht sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (im Sinn des § 120 Abs 1 dritter Satz GewO 1994; die Erläuterungen RV 481 BlgNR 25. GP, 1 ff, sprechen diesbezüglich von „sonstigen Tätigkeiten“) unterschieden. Während die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten weiterhin das Vorliegen eines Bedarfes erfordert (§ 121 Abs 1a Z 2 GewO 1994) und erst mit der Rechtskraft des Bescheides nach (nunmehr) § 340 Abs 2a GewO 1994 begonnen werden darf, gibt es für die Gewerbeausübung hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten diesbezüglich keine Sonderregelungen mehr, weshalb die allgemeinen Regelungen der §§ 5 Abs 1 und 340 Abs 1 GewO 1994 maßgeblich sind.