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Dokument-ID: 1050126
1.129 Ro 2018/13/0010; VwGH; 13. November 2019 – bearbeitete Version
Die Bedarfsprüfung beim Rauchfangkehrergewerbe (§ 121 GewO) dient in erster Linie dazu, bestehende Unternehmungen vor zusätzlicher Konkurrenz zu schützen. Mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung für ein bestimmtes Kehrgebiet ist somit ein gewisser Gebietsschutz verbunden. Dass innerhalb eines Kehrgebietes Kunden zwischen den berechtigten Rauchfangkehrern wählen können, ändert nichts an dem Konkurrenzschutz, der darin besteht, dass nur eine gewisse Anzahl von Gewerbeberechtigten in einem Sprengel tätig sein darf.