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1.153 Ro 2019/04/0008; VwGH; 15. Juli 2021 – bearbeitete Version
Das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1994 ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass den Nachbarn als Folge der durch die GewO-Novelle 2017 geänderten Rechtslage und des Entfalls der Anzeigeverpflichtung betreffend emissionsneutrale Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zukommt.