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Dokument-ID: 1096538
1.133 Ro 2019/04/0012; VwGH; 3. März 2020 – bearbeitete Version
Zwischen § 366 und § 368 GewO 1994 besteht kein Verhältnis der Spezialität. Der Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verlangt als Tathandlung die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bzw den Betrieb dieser Anlage nach der Änderung ohne die erforderliche Genehmigung nach § 81 GewO 1994. Demgegenüber knüpft die Bestrafung nach § 368 GewO 1994 an die Nichteinhaltung eines mit Bescheid (hier nach § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994) erlassenen Gebotes (hier der teilweisen Schließung der Betriebsanlage) an. Die beiden Verwaltungsstrafdelikte stehen somit in keinem Verhältnis von Art und Gattung zueinander.