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Dokument-ID: 1154860
1.180 Ro 2019/04/0232; VwGH; 28. März 2023 – bearbeitete Version
Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gem § 152 GewO 1994 ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (somit nach der GewO 1994 erlaubten) „Bonitätsdatenbanken“ handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 GewO 1994 sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden.