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Judikatur | Entscheidung

1.168 Ro 2021/05/0012; VwGH; 24. Mai 2022 – bearbeitete Version

GZ: Ro 2021/05/0012 | Gericht: VwGH vom 24.05.2022

Mit der Annahme, dass die Vermietung einer Ferienwohnung auch gänzlich ohne räumlichen Bezug zum Hausstand des Vermieters im Rahmen der Privatzimmervermietung möglich sei, entfernt sich die Revisionswerberin vom äußerst möglichen Begriffsinhalt der „häuslichen Nebenbeschäftigung“. Die Zulässigkeit der Vermietung einer Ferienwohnung in der Widmung Bauland-Wohngebiet setzt als häusliche Nebenbeschäftigung ein räumliches Naheverhältnis zum eigenen Hausstand des Vermieters voraus, weil es sich um eine Beschäftigung im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln muss.

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