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1.203 Ro 2024/04/0013; VwGH; 20. Dezember 2024 – bearbeitete Version
Das (nationale) Gesellschaftsrecht versteht unter einem Leitungsorgan jenes Organ einer Gesellschaft, das die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt (zB der bzw die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft); als dem Leitungsorgan im Sinn des § 137b Abs 1 GewO angehörige Personen sind sohin die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person, die „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ ist, zu verstehen. Nichts Anderes gilt für die Genossenschaft, deren Geschäftsführung und Vertretung dem Vorstand obliegt, der damit als Leitungsorgan im Sinn des § 137b Abs 1 GewO anzusehen ist.
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist als solcher nicht als eine dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnende Person im Sinne des § 137b Abs 1 zweiter Satz GewO anzusehen (VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0021).