© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1203039

Judikatur | Entscheidung

1.208 Ro 2024/08/0003; VwGH; 10. März 2025 – bearbeitete Version

GZ: Ro 2024/08/0003 | Gericht: VwGH vom 10.03.2025

Wird eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG aus (VwGH 31.01.2023, Ra 2021/08/0153).

Der Tatbestand nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO erfasst neben dem häuslichen Unterricht auch jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen und der Erziehung in privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten; die Verfolgung eines erzieherischen Ziels ist nicht erforderlich, es genügt die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten (mwN).

Die Tätigkeit einer Tanzpädagogin, die in der Abhaltung von verschiedenen Tanzkursen für Kinder und Erwachsene für eine Volkshochschule besteht, wobei Unterrichtsziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien und das Vorbereiten auf Aufführungen verfolgt werden, unterliegt als „Privatunterricht“ im Sinn des § 2 Abs 1 Z 12 GewO nicht der GewO. Daran ändert nichts, dass die Tanzpädagogin für die Kurse auch inhaltliche Planungen und Konzepte erstellt hat. Dabei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen, die für eine Unterrichtstätigkeit – egal, ob in Kursen oder in einer anderen Form – in aller Regel selbstverständliche Voraussetzung sind und deren Durchführung durch die Lehrenden daher ebenso wie die Unterrichtstätigkeit selbst unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 12 GewO fällt.

Die Gewerbebezeichnung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ stammt aus der (…) „bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe“. Bereits ihr Wortlaut macht deutlich, dass es sich um eine von der Erteilung von (Sport-)Unterricht zu unterscheidende Tätigkeit handelt. (…) Hat aber die Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ die Tätigkeit der Tanzpädagogin nicht erfasst, so begründete sie auch nicht die Ausnahme gemäß § 4 Abs 4 lit a ASVG. (…) Eine Tätigkeit, für die eine andere oder aber – wie im vorliegenden Fall – überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, unterliegt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 4 lit a ASVG.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Praxiswissen Gewerbeordnung in unserem Shop! Zum Shop