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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Ruhen und Wiederaufnahme der Gewerbeausübung

Allgemeine Regelung

Bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2008/42 (am 27. Februar 2008) traf § 93 GewO eine Regelung (lediglich) des Inhalts, wonach der Gewerbetreibende

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