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Dokument-ID: 1007611
4.6.7 Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen
Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten
Gewerbetreibende dürfen gem § 50 Abs 1 GewO im Rahmen ihres Gewerbes im Gesetz aufgezählte gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb von Betriebsstätten ausüben. Z 5 und Z 6 leg cit sehen vor, dass Gewerbetreibende